Unser Team

Die Qualität und Zuverlässigkeit unserer Produkte wird vor allem durch ein starkes Team gewährleistet. Mit 18 festen Mitarbeitern haben wir ein zuverlässiges und gut ausgebildetes Team. Vom Ingenieur bis zum Schweißer, vom Azubi bis zur Bürokauffrau, alle Angestellten sind bestens mit unseren Produkten vertraut.

Bei großen Projekten arbeiten wir stets mit professionellen Partnern im Bereich der Personalplanung, so dass wir Projekte jeder Planungsgröße im Inland und dem globalen Markt umsetzen können.

Unsere Mitarbeiter:

Geschäftsführer: Thomas Lucht, Sven Kitzing

Kalkulation: Dipl.Ing. Hilke John

Buchhaltung: Silke Schöwe

Bauleitung/ Schweißaufsicht: B.Eng. (FH) Maschinenbau (SFI/ IWE) Tim Wunderlich

Unsere AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der AWS Pumpen- u. Anlagenbau GmbH, im Folgenden nur – Verkäufer – genannt:

§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(3) Soweit der Kunde Unternehmer ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebote, Lieferfristen
(1) Angebote sind freibleibend. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eine Bestellung hin spätestens binnen 5 Arbeitstagen eine verbindliche Äußerung auf den Kaufvertrag hin abzugeben.

(2) Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Konstruktions – und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

(3) Tritt zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren – Löhne, Packmaterial oder Fracht – ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden (maximal 2 %). Preisänderungen bei Verträgen mit Verbrauchern sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Der Käufer hat das Recht, bei Preiserhöhungen vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, wenn der Verkäufer ein Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird von der Verpflichtung zur Einhaltung der Lieferfrist nicht befreit, wenn er die Nichtbelieferung durch seinen Vor-lieferanten zu vertreten hat. Durch den Verkäufer schriftlich zugesagte Lieferfristen sind verbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung (= Datum) der Auftragsbestätigung. Sie gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. Bei Lieferverzögerungen ist eine Nachfrist zu setzen. Grundsätzlich gilt eine Nachfrist von einem Viertel der vereinbarten Lieferfrist als angemessen. Die Nachfrist beginnt zu laufen mit dem Ende der Lieferfrist.

(5) Der Verkäufer sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.

(6) Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter und anderes) gehen zu Lasten des Käufers. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
(1) Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.

(2) Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

(3) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers.

(4) Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Eventuelle Kranentladung durch den Verkäufer wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von Verkäuferseite gegeben werden oder der Käufer eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens des Verkäufers im Rahmen dieser Hilfeleistung unter Berücksichtigung einer etwaigen Mithaftung des Fahrzeugführers ausgeschlossen.

(5) Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von 60 Euro je angefangene Stunde berechnet. Den Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.

(6) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe oder andere von diesem nicht zu vertretende unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit gänzlich von der Lieferpflicht. Der Käufer hat im Falle der Unmöglichkeit das Recht, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Der Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht frei, sofern hinsichtlich des Vermögens des Käufers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(8) Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Käufer, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

(9) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

(10) Ist die Lieferung sechs Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen worden, so ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer sich in Verzug befindet und er seitens des Verkäufers unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erfolglos zur Abholung der Ware aufgefordert worden ist.

§ 4 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer haftet bei eigenem groben Verschulden und dem seiner Erfüllungsgehilfen und leitender Angestellter.

(2) Wird das Leben, der Körper oder die Gesundheit des Käufers in zurechenbarer Weise verletzt, haftet der Verkäufer in vollem Umfang.

(3) Die Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung bleiben unberührt.

(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer bei jedem schuldhaften Verhalten.

(5) Bei Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer gegenüber Unternehmern nicht für leicht fahrlässiges Verhalten. Ebenfalls nicht bei leicht fahrlässigem Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen. Bei grobem Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer nur, wenn der Schaden vertragstypisch und vorhersehbar war.

(6) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr nach Ablieferung der Ware, es sei denn, dem Verkäufer ist Arglist vorzuwerfen.

§ 5 Zahlung
(1) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielgewährung 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Wenn der Verkäufer ein Zahlungsziel auf den Rechnungen gewährt hat, so ist vereinbart, dass der Käufer nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug gerät. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eintritt des Leistungserfolges an.

(3) Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine mehr als 20 Tage fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht. Ablade- bzw. Montagekosten, Dienstleistungen sind nicht skontierfähig.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotesten wird ausgeschlossen. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer ohne besonderen Nachweis als Schadenspauschale vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu berechnen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, den Eintritt des geringen Schadens geltend zu machen. Mindestens ist der gesetzliche Zins zu zahlen.

(6) Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden, auch gestundeten, Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(7) Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) kann der Verkäufer bis zum Zeitpunkt seiner Leistung Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Käufer werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(8) Der Käufer hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Dies gilt auch für Saldenermittlung. Der Verkäufer wird den Käufer, der nicht Kaufmann ist, mit jeder Rechnung bzw. Saldenmitteilung hierüber unterrichten.

(9) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus weiteren früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung. Ist der Käufer Kaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, so ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur insofern zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(10) Zahlungen sind nur fristwahrend, wenn sie innerhalb der Frist auf dem Konto des Verkäufers eingehen.

§ 6 Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an die Transportperson, über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.

(2) Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche bzw. entdeckte versteckte Mängel innerhalb einer Frist von sieben Werktagen, Verbraucher innerhalb einer Frist von zwei Monaten, ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, vor allem vor Verarbeitung oder Einbau. Maßgebend ist der Zugang der Unterrichtung beim Verkäufer. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Den Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels.

(3) Äußerlich erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind umgehend nach Übergabe der Ware fernmündlich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und -fernverkehrs, oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten, z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

(4) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge bei Rechts- oder Sachmangel der Ware i. S. von §§ 434, 435 BGB hat der Verkäufer nach seiner Wahl und unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, sich die mangelhafte Sache zurückgewähren zu lassen. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Schlägt die Nachbesserung, Ersatzlieferung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird ’sie verweigert, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(5) Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Bei Waren zweiter Wahl sind Eigenschaften der Waren, die zur Qualifizierung der Ware als zweite Wahl geführt haben, keine Mängel.

(7) Die Gewährleistungszeit beträgt bei Geschäften mit Unternehmen 1 Jahr, es sei denn, der Mangel der Kaufsache tritt bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, auf.

(8) Zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten tritt der Verkäufer seine Ansprüche gegen Vorlieferanten, auch soweit sie über die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen hinausgehen, an den Käufer ab. Kann der Käufer die ihm abgetretenen Gewährleistungs-ansprüche außergerichtlich nicht durchsetzen, so lebt die Eigenhaftung des Verkäufers wieder auf.

(9) Eine Verpflichtung des Verkäufers zum Umtausch der Ware besteht nicht. Bei gleichwohl umgetauschten Waren werden dem Käufer 15 % des entsprechenden Rechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer als Pauschale für die im Zusammenhang mit der weiteren Verwendung entstehender Kosten berechnet, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren bzw. höheren Kostenaufwand nach. Bei Spezialanfertigung und Sonderbestellung besteht keine Umtauschmöglichkeit.

§ 7 Eigentumsvorbehalte, Abtretungen
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(2) Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammen-hang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.

(3) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungs-verzug des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Schadensersatzansprüche des Verkäufers bleiben erhalten.

(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer dies auf eigene Rechnung rechtzeitig auszuführen.

(6) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. § 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(7) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

(8) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an Miteigentum entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentum-svorbehalt; die Vorausabtretung gem. Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(9) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Objekt eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(10) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück oder Objekt des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(11) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehalts-ware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen i. S. von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches auf Kredit zu sichern.

(12) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflicht-ungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(13) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetre- tenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

(14) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(15) Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

§ 8 Einwilligung zur Übermittlung von Daten
Wir willigen ein, dass unser Lieferant Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen dieser Geschäftsbeziehung gem. § 29 BDSG übermittelt. Wir können Auskunft über die uns betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG erhalten.

§ 9 Rechte zugunsten des Verkäufers bei Gegenansprüchen des Käufers
(1) Käufer und Verkäufer sind sich darüber einig, dass, der Verkäufer ein Pfandrecht an gegenwärtigen und künftigen Ansprüchen des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf das Auseinandersetzungsguthaben (Genossenschaftsanteile, Dividende oder genossenschaftliche Rückvergütung) und Boni erwirbt.

(2) Das Pfandrecht dient als Sicherheit aller bestehenden und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.

(3) Ist der Käufer Mitglied und wegen Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenz-verfahrens ausgeschlossen worden, so kann der Verkäufer bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben und/oder einen Anspruch auf Rückvergütung aufrechnen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis der Hauptsitz des Verkäufers.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HBG, ist der Gerichtsstand für alle Ansprüche der 2 Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Rostock. Dies gilt nicht für Klagen, für die das Gesetz eine ausschließliche Zuständigkeit vorsieht.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

Stand: 10/2006